Jugendschutz


“Auf der anderen Seite hoffe ich, alle stimmen mir zu, dass Inhalte für Erwachsene eine legale Sache zum Spaß sind und unser Sexualleben aufhellen. Aber wir alle zusammen sind dafür verantwortlich, auf unsere Kinder aufzupassen und sie vor jeder Art von Gefahr auf der Welt zu schützen….” Zaawaadi April 2021


Jugendschutzbeauftragter
Immo W. Fietz
Email:
info@jugendschutzbeauftragte.net
Internet:
https://www.jugendschutzbeauftragte.net


Für das Internet geltende Jugendschutzbestimmungen sind im  Wesentlichen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Bundesländer  (JMStV) verankert.
Im § 4 des JMStV sind neben strafrechtsrelevanten Inhalten weitere Inhalte als absolut unzulässig  definiert, die im Internet nicht verbreitet werden dürfen.
• Verwendung von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
• Aufstachelung zum Rassenhass
• Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
• Kriegsverherrlichung
• Pornographische  Darstellungen, die Gewalttätigkeiten oder den sexuellen Missbrauch von  Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit  Tieren zum Gegenstand haben;

dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
• Darstellung  von Kindern und Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter  Körperhaltung (gilt auch für virtuelle Darstellungen)
• Verletzung  der Menschenwürde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die  sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt  sind.
• Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung
• Anleitung zu rechtswidrigen Taten wie z.B. Mord, Totschlag, Völkermord und andere (vgl. § 126 StGB)

Ebenfalls  unzulässig sind (einfach) pornographische Angebote sowie indizierte  Internetangebote.
Diese dürfen jedoch im Gegensatz zu den absolut  unzulässigen Angeboten, in so genannten “geschlossenen Benutzergruppen”  angeboten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist,  dass Minderjährige keinen Zugang zu diesen Angeboten bekommen.
Hierzu  dienen Altersverifikationssysteme (AVS), die als eine Art Vorsperre das  Alter des Internet-Nutzers überprüfen und zwar durch Identifizierung  (einmalige Kontrolle mit persönlichem Kontakt) und Authentifizierung bei  jedem Nutzungsvorgang.

Bei Angeboten, die nicht unzulässig sind,  aber dennoch die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer  eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit  beeinträchtigen können, haben die Anbieter dafür Sorge zu tragen, dass  Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise  nicht wahrnehmen.
Hier sieht der Gesetzgeber als geeignete  Maßnahme auch “technische Mittel” vor. Das sind Zugangsbarrieren, die  Internetanbieter als Alternative zu den traditionellen Sendezeitgrenzen  einsetzen können.
Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung  nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine  Verpflichtung, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten  Angeboten (Angebote mit der Zielgruppe “Kinder”) verbreitet wird oder  abrufbar ist.
Bei Filmen und Spielen, die bereits der FSK bzw. der  USK vorgelegen haben, wird eine Kinder- und Jugendbeeinträchtigung  entsprechend der erfolgten Altersfreigabe vermutet.
        
    Quelle: Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (kurz: BzKJ)