Jugendschutz

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Jugendschutzbeauftragter im Internet

“Auf der anderen Seite hoffe ich, alle stimmen mir zu, dass Inhalte fรผr Erwachsene eine legale Sache zum SpaรŸ sind und unser Sexualleben aufhellen. Aber wir alle zusammen sind dafรผr verantwortlich, auf unsere Kinder aufzupassen und sie vor jeder Art von Gefahr auf der Welt zu schรผtzen….” Zaawaadi April 2021


Jugendschutzbeauftragter
Immo W. Fietz
Email:
info@jugendschutzbeauftragte.net
Internet:
https://www.jugendschutzbeauftragte.net


Fรผr das Internet geltende Jugendschutzbestimmungen sind im ย Wesentlichen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Bundeslรคnder ย (JMStV) verankert.
Im ยง 4 des JMStV sind neben strafrechtsrelevanten Inhalten weitere Inhalte als absolut unzulรคssig ย definiert, die im Internet nicht verbreitet werden dรผrfen.
โ€ข Verwendung von Kennzeichen oder Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
โ€ข Aufstachelung zum Rassenhass
โ€ข Verharmlosung von Handlungen, die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangen wurden
โ€ข Kriegsverherrlichung
โ€ข Pornographische ย Darstellungen, die Gewalttรคtigkeiten oder den sexuellen Missbrauch von ย Kindern oder Jugendlichen

oder sexuelle Handlungen von Menschen mit ย Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen
โ€ข Darstellung ย von Kindern und Jugendlichen in unnatรผrlich geschlechtsbetonter ย Kรถrperhaltung (gilt auch fรผr virtuelle Darstellungen)
โ€ข Verletzung ย der Menschenwรผrde, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die ย sterben oder schweren kรถrperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt ย sind.
โ€ข Gewaltverherrlichung bzw. -verharmlosung
โ€ข Anleitung zu rechtswidrigen Taten wie z.B. Mord, Totschlag, Vรถlkermord und andere (vgl. ยง 126 StGB)



Altersverifikation

Ebenfalls ย unzulรคssig sind (einfach) pornographische Angebote sowie indizierte ย Internetangebote.
Diese dรผrfen jedoch im Gegensatz zu den absolut ย unzulรคssigen Angeboten, in so genannten “geschlossenen Benutzergruppen” ย angeboten werden, wenn durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, ย dass Minderjรคhrige keinen Zugang zu diesen Angeboten bekommen.
Hierzu ย dienen Altersverifikationssysteme (AVS), die als eine Art Vorsperre das ย Alter des Internet-Nutzers รผberprรผfen und zwar durch Identifizierung ย (einmalige Kontrolle mit persรถnlichem Kontakt) und Authentifizierung bei ย jedem Nutzungsvorgang.

Bei Angeboten, die nicht unzulรคssig sind, ย aber dennoch die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer ย eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfรคhigen Persรถnlichkeit ย beeintrรคchtigen kรถnnen, haben die Anbieter dafรผr Sorge zu tragen, dass ย Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie รผblicherweise ย nicht wahrnehmen.
Hier sieht der Gesetzgeber als geeignete ย MaรŸnahme auch “technische Mittel” vor. Das sind Zugangsbarrieren, die ย Internetanbieter als Alternative zu den traditionellen Sendezeitgrenzen ย einsetzen kรถnnen.
Ist eine entwicklungsbeeintrรคchtigende Wirkung ย nur auf Kinder zu befรผrchten, erfรผllt der Anbieter von Telemedien seine ย Verpflichtung, wenn das Angebot getrennt von fรผr Kinder bestimmten ย Angeboten (Angebote mit der Zielgruppe “Kinder”) verbreitet wird oder ย abrufbar ist.
Bei Filmen und Spielen, die bereits der FSK bzw. der ย USK vorgelegen haben, wird eine Kinder- und Jugendbeeintrรคchtigung ย entsprechend der erfolgten Altersfreigabe vermutet.
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ย ย ย ย Quelle: Bundeszentrale fรผr Kinder- und Jugendmedienschutz (kurz: BzKJ)ย 

Jugendschutzprogramm